Lebenspartnerschaft international

Teil I

Wirkungen einer in Deutschland eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft mit Auslandsbezug 

Seit dem 1. August 2001 können gleichgeschlechtliche Paare in Deutschland durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten eine sog. eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründen. Insbesondere aufgrund der auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Grundgesetz) gestützten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung der vergangenen Jahre steht die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe in ihren rechtlichen Wirkungen heutzutage nahezu vollständig gleich. So hatte das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2013 beschlossen, dass eingetragene Lebenspartner nicht von dem für Eheleute geltenden sog. Splittingverfahren ausgeschlossen werden dürfen, woraus sich für die Partner nunmehr interessante Vorteile bei der Einkommensteuer ergeben können.

Regel: Geltung deutschen Rechts für in Deutschland eingetragene 

Lebenspartnerschaften

Von Anbeginn hat der deutsche Gesetzgeber neben ausschließlich deutschen Lebenspartnern auch solche Konstellationen im Blick gehabt, bei denen entweder einer der Partner oder beide nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für diese Fälle bestimmt Art. 17b EGBGB, dass sich die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft nach den Vorschriften desjenigen Staates richten, in dem die Lebenspartnerschaft registriert wird – bei einer Verpartnerung vor einem Standesbeamten in Köln also nach deutschem Recht. Diese auf den ersten Blick einleuchtend erscheinende Regel, die nur ganz ausnahmsweise durch bilaterale Staatsverträge durchbrochen wird, ist insoweit von besonderer Bedeutung, als für die Partner einer traditionellen Ehe andere Vorschriften gelten: Ob und unter welchen Voraussetzungen der jeweilige Partner heiraten kann, richtet sich nicht nach dem Ort des Staates, in dem die Ehe eingegangen wird, sondern nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des jeweiligen Ehegatten. Hätte man diesen Grundsatz im Jahre 2001 auf eingetragene Lebenspartner übertragen, so wären die deutschen Standesbeamten bei Vorliegen einer ausländischen Staatsangehörigkeit vielfach gehindert, eine Lebenspartnerschaft einzutragen, und zwar jeweils dann, wenn das Recht der Staatsangehörigkeit nur eines Partners eine solche Verpartnerung nicht zulässt. 

In gleicher Weise wie die Eingehungsvoraussetzungen richten sich auch die Wirkungen einer in Deutschland begründeten Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht – unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit die Partner besitzen. Diese Regelung gilt insbesondere für die Auflösung sowie für die Vermögensverhältnisse während der Partnerschaft (sog. Güterstand). Soweit sie keinen Partnerschaftsvertrag vor dem Notar abgeschlossen haben, leben die z.B. vor dem Standesamt in Köln eingetragenen Partner damit im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ob dieser – für die meisten Paare gut geeignete – gesetzliche Güterstand durch notariellen Partnerschaftsvertrag in gewissen Konstellationen, z.B. bei selbstständiger unternehmerischer Tätigkeit eines Partners, Überschuldung, aufgrund von Vorgaben in Gesellschafts- oder Schenkungsverträgen, usw. angepasst (sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft) oder gar zugunsten eines sog. vertraglichen Güterstandes (z. B. Gütertrennung) abgewählt werden sollte, kann nur aufgrund eingehender Beratung beurteilt werden.

Anders als Ehegatten haben eingetragene Lebenspartner in Deutschland derzeit nicht die Möglichkeit, in Fällen mit Auslandsbezug ein ausländisches Güterrecht zur Anwendung zu bringen, es sei denn, sie lassen ihre schon bestehende Lebenspartnerschaft in einem anderen Land erneut eintragen. Eine solche Mehrfachregistrierung kann indes – soweit sie ohne eingehende rechtliche Beratung erfolgt – mit zahlreichen juristischen Komplikationen einhergehen. Von einer spontanen Zweit-Verpartnerung beispielsweise in Luxemburg oder dem unüberlegten „Upgrade“ einer deutschen Lebenspartnerschaft durch Eingehung einer gleichgeschlechtlichen Ehe etwa in Frankreich ist daher dringend abzuraten. Auch eine (einkommen- oder erbschaft-)steuerlich motivierte Neueintragung in einem weiteren Land sollte nicht ohne eingehende Prüfung der zivilrechtlichen Konsequenzen vorgenommen werden.

Ausnahme: Besonderheiten beim Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Anders als für die Vermögensverhältnisse während der Lebenspartnerschaft  gilt für das Erbrecht nicht automatisch das deutsche Recht. Vielmehr sind andere Vorschriften maßgebend: Verstirbt ein Lebenspartner ab dem 17. August 2015, so ist auf seinen Nachlass das Recht seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden, es sei denn, er hat zu Lebzeiten das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt. Für einen mit letztem Wohnsitz in Köln verstorbenen spanischen Lebenspartner gilt also das deutsche Erbrecht, und zwar für den gesamten Nachlass (einschließlich Vermögen im Ausland, wie z.B. die spanische Ferienwohnung), es sei denn, er hat für seinen Nachlass zu Lebzeiten durch Testament oder notariellen Erbvertrag das spanische Erbrecht gewählt. Weitere Details zu den Regelungen der ab dem 17. August 2015 geltenden EU-Erbrechtsverordnung sind hier abrufbar. Eine Beschäftigung mit der EU-Erbrechtsverordnung und notarielle Beratung ist insbesondere solchen Lebenspartnern anzuraten, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland haben oder einen Umzug ins Ausland planen

2. eine Rechtswahl zugunsten einer ausländischen Rechtsordnung beabsichtigen oder bereits vorgenommen haben

3. über Vermögen im Ausland verfügen.

4. ihre Lebenspartnerschaft im Ausland haben eintragen lassen.

Ein aktueller Blick sollte auf die erbrechtliche Situation auch dann gerichtet werden, wenn Lebenspartner vor Geltung der Erbrechtsverordnung gemeinschaftliche Testamente oder notarielle Erbverträge abgeschlossen haben. Liegen noch keine letztwilligen Verfügungen vor, so ist der Beratungsbedarf ungleich größer. Insbesondere dürfen eingetragene Lebenspartner nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich bei Anwendung ausländischen Rechts ein gesetzliches Erbrecht für den Überlebenden von ihnen ergibt (siehe zum gesetzlichen Erbrecht eingetragener Lebenspartner in 27 EU-Mitgliedstaaten das Erbrechtsportal des europäischen Notariats, das unter www.successions-europe.eu in 23 Sprachen abrufbar ist, jeweils unter Frage 3). Sie sollten daher jedenfalls in einem Testament oder notariellen Erbvertrag letztwillig verfügen, um den überlebenden Partner abzusichern.

Besondere Schwierigkeiten ergeben sich schließlich in Deutschland für verschiedengeschlechtliche eingetragene Lebenspartner, etwa die Partner eines französischen pacte civil de solidarité oder einer der diversen regionalen Partnerschaftsformen spanischen Rechts (parejas de hecho, uniones estables de pareja, etc.), weil das deutsche Recht bislang keine verschiedengeschlechtliche "Ehe light" kennt.

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